"Sonderabzug" schreibt schon das RPG den Abzug der Kosten für die Beschaffung von landwirtschaftlichen Ersatzbauten vom Mehrwert vor (vgl. Art. 5 Abs. 1quater RPG und – auf kantonaler Ebene - § 2 MWAV); was vorliegend nicht in Betracht fällt.