Die abzugsfähigen Kosten werden im BauG nicht aufgelistet. Das wäre auch nur dann notwendig, wenn bei der Verkehrswertschätzung im Rahmen der Mehrwertabgabefestsetzung Sonderabzüge zu machen wären, die über die erwähnten Gestehungskosten hinausgingen. Dem ist jedoch nicht so. Es werden lediglich jene bereits entstandenen und absehbar in Zukunft entstehenden Kosten berücksichtigt, die auch ein Käufer des abgabebelasteten Grundstücks einrechnen würde. Als einzigen solchen - 12 -