Vom primär geschätzten Landwert sind die Gestehungskosten abzuziehen. Das sind die Kosten, welche von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern aufgebracht werden müssen, damit der Planungsmehrwert auch tatsächlich realisiert werden kann (Erschliessungskosten, Kosten der Sanierung von Altlasten – wenn diese infolge der Planungsmassnahme sanierungsbedürftig werden – oder Abbruchkosten von Altbauten; zum Ganzen: Eymann, a.a.O., S. 172 ff. [vorne Erw. 4.4.1. Abs. 1]; vgl. auch Espace- Suisse Inforaum, Dezember 4/2020 S. 6 f.).