O. S. 172; so auch das SKE im Entscheid SKEE 4-BE.2018.8 Erw. 5.4.). Das kantonale Steueramt schätzt die massgebenden Verkehrswerte anhand der namentlich vom Bundesgericht favorisierten Vergleichs- oder statistischen Methode. Allerdings bleibt der Gemeinderat für die Festsetzung der Mehrwertabgabe verantwortlich, weshalb die Schätzung des Steueramts für diesen nicht bindend ist. Gemäss Botschaft S. 19 soll er davon aber nur aus triftigen Gründen und entsprechend begründet abweichen. Auf die zu verwendende Schätzmethode hat der Aspekt keine Auswirkungen.