In zahlreichen Kantonen findet sich der Grundsatz, dass der Mehrwert der Differenz der Verkehrswerte vor und nach der Planungsmassnahme zu entsprechen hat und die Verkehrswerte nach anerkannten Methoden zu schätzen sind. Davon geht auch die regierungsrätliche Botschaft (15.269) vom 2. Dezember 2015 zur Anpassung des BauG an die Änderungen des RPG im Aargau aus (Botschaft S. 19 f.). Analoges wird in der Fachwelt vertreten. In der Literatur wird auf die im Enteignungsverfahren seit langem zur Anwendung kommenden, etablierten und damit anerkannten Schätzmethoden verwiesen (vgl. RPG-Komm., a.a.O., Art. 5 N 52, EspaceSuisse, Inforaum 4/2020 S. 6 f., Eymann, a.a.O. S. 172;