4.4.3.2. Das kantonale Recht schreibt in § 28a BauG Mehrwertabgaben für Einzonungen im Umfang von 20 % des Mehrwerts vor. Weiter ist der Bemessungszeitpunkt vorgegeben (§ 28b Abs. 1 und 2 BauG). Aus § 28b Abs. 1 BauG ergibt sich, dass das kantonale Steueramt eine Schätzung des Mehrwerts vornimmt. Die Verordnung über die Mehrwertabgabe (MWAV) vom 15. März 2017 regelt zum hier interessierenden Thema einzig die nicht zu belastenden Bagatellfälle sowie die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Beschaffung von landwirtschaftlichen Ersatzbauten (§§ 1 und 2 MWAV).