BauG geschaffen (vgl. § 4 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO], beschlossen vom Einwohnerrat am 7. November 2018, genehmigt vom Kanton am 18. Dezember 2019), weshalb vorliegend nicht darauf abzustellen ist. Die aktuell umstrittene Mehrwertabgabeforderung stützt sich allein auf §§ 28a ff. BauG.