Im massgebenden Zeitpunkt für die Festlegung der Mehrwertabgabe und die Bestimmung des Abgabepflichtigen – das ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Nutzungsplans (§ 28b Abs. 1 letzter Satz BauG), vorliegend der 14. Februar 2018 (vorne A.1.) – verfügte die Gemeinde Q. erst über eine Regelung, wonach mit Grundeigentümern Verträge über den Ausgleich von planungsbedingten Mehr- oder Minderwerten abgeschlossen werden konnten (§ 3a der aufgehobenen BNO, beschlossen am 19. Juni 1996, genehmigt am 13. Januar 1998 [aBNO], § 3a in der Fassung vom 24. Oktober 2007]). Die heute im kommunalen Recht geltende Mehrwertab- gabe-Bestimmung wurde im Nachgang zu und gestützt auf § 28a Abs. 2