unter www.espacesuisse > Raumplanung > Handlungsfelder der Innenentwicklung > Mehrwertausgleich). Soweit ersichtlich wird in keinem kantonalen Gesetz eine bestimmte Schätzmethode vorgeschrieben. 4.4.3. 4.4.3.1. Umstritten ist vorliegend nur, ob die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertabgabe in den §§ 28a ff. BauG (in Kraft seit dem 1. Mai 2017) genügend bestimmt ist. Nicht bestritten ist, dass Subjekt und Objekt klar festgelegt sind.