Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. BGE 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 Erw. 2.2.1; 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2., mit Hinweisen).