Gemäss Bundesgericht hält eine Regelung, die den Behörden eine Abschöpfung von 40 % - 60 % des Planungsmehrwerts erlaubt, aber keine Richtlinien über die Abstufung enthält, dem Gesetzmässigkeitserfordernis nicht stand. Da eine Überprüfung des Kostendeckungsprinzips wegfalle und die Mehrwertabgabe vergleichsweise hohe Beiträge erfasse, erfordere das Legalitätsprinzip umso mehr, dass Richtlinien über die Abstufung der Abgabe innerhalb des Spielraums festgelegt würden (BGE 105 Ia 146 f.).