Die einschlägigen Rechtssätze sollen in genügender Bestimmtheit umschrieben sein, so dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind (BGE 126 I 183; 124 I 218; 1C_184/2014 vom 23. Februar 2015 Erw. 2.3). Gemäss Bundesgericht hält eine Regelung, die den Behörden eine Abschöpfung von 40 % - 60 % des Planungsmehrwerts erlaubt, aber keine Richtlinien über die Abstufung enthält, dem Gesetzmässigkeitserfordernis nicht stand.