4.3. Die Beschwerdegegnerin stimmt der Beschwerdeführerin insoweit zu, als eine konzisere Regelung im Baugesetz den Vollzug vereinfacht hätte, insbesondere bei anderen als den Einzonungstatbeständen. Bei Einzonungen (§ 28a Abs. 1 BauG) könne der Mehrwert aus Sicht des Gemeinderats jedoch nur aus dem Delta zwischen dem Wert des Grundstücks vor und nach der Einzonung bestehen. Davon seien entsprechend 20 % als Mehrwertabgabe abzugelten. Die gesetzliche Grundlage sei nicht durch den Gemeinderat verantwortet. Es sei nicht seine Aufgabe, ein Präjudiz zur Frage, ob die kantonale gesetzliche Grundlage für die Mehrwertabgabenerhebung genüge, zu erstreiten (Vernehmlassung S. 6;