4.2. Die RA BVU verweist auf die Ausführungen in der Einspracheantwort vom 19. Mai 2019 und auf Ziff. 5.1 der Beschwerde (Vernehmlassung RA BVU S. 2). In der Einspracheantwort (nachgereicht am 16. September 2021) wird die Rüge für haltlos erklärt, nachdem die Beschwerdeführerin selber den Differenzwert als Bemessungsgrundlage angebe. Das sei auch mit der Formulierung "Ausgleich von Planungsvorteilen" in Art. 5 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 gemeint. § 28a Abs.1 BauG spreche von 20 % des Mehrwerts bei einer Einzonung.