127 Abs. 1 BV nicht, weshalb sie vorliegend nicht angewendet werden dürften und die Beschwerde gutzuheissen sei (Beschwerde S. 7 f.; Protokoll S. 6). Das Gesetz gebe auch nicht an, nach welcher der verschiedenen möglichen Methoden der Wert eines Grundstücks zu ermitteln sei (Replik S. 5). Im Planungsverfahren werde zwar über die Mehrwertabgabe orientiert. Diese Mitteilung lasse aber keine Auseinandersetzung zu, weil -8- die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt seien. Ein Betroffener müsse sich im Planungsverfahren entscheiden können, ob er mit Blick auf die Mehrwertabgabe die Zonenänderung anfechten wolle (Protokoll S. 7).