sie sei nicht einmal in den Grundzügen geregelt. Das Gesetz verweise zwar auf eine Schätzung des kStA, auf die sich der Gemeinderat stütze, wenn er bei der Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Abgabe orientiere (§ 28b Abs. 1 BauG). Es sage aber weder, wie das kStA die Schätzung vorzunehmen habe, noch, dass der Gemeinderat an diese gebunden sei. Die §§ 28a ff. BauG genügten den Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV nicht, weshalb sie vorliegend nicht angewendet werden dürften und die Beschwerde gutzuheissen sei (Beschwerde S. 7 f.; Protokoll S. 6).