Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zur Erhebung der Mehrwertabgabe. Bei Kausalabgaben, um eine solche handle es sich bei der Mehrwertabgabe, müssten Subjekt und Objekt der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt sein. Subjekt und Objekt der Mehrwertabgabe seien in § 28a Abs. 1 BauG geregelt. Über die Bemessungsgrundlage schweige sich das Gesetz aber aus (im Gegensatz etwa zum Steuerrecht); sie sei nicht einmal in den Grundzügen geregelt.