4. 4.1. In der Teilrevision XY wurden zwei Abschnitte der Parzelle aaa, ein Abschnitt von 3'330 m2 der Freihaltezone und ein Abschnitt von 3'540 m2 der Naturschutzzone, in die Arbeitszone umgezont. Auf den daraus entstandenen Mehrwert erhob die Gemeinde gestützt auf § 28a Abs. 1 BauG eine Mehrwertabgabe von 20 %.