Die Beschwerdeführerin war gezwungen, Beschwerde zu erheben, um Klarheit über die Abzugsfähigkeit der Vorleistungen, des Strassenbeitrags und der künftigen Kosten eines Gestaltungsplanverfahrens zu erhalten. Das rechtliche Gehör wurde in diesen Punkten verletzt. 3.5. Die Beschwerdeführerin überlässt es dem Gericht zu entscheiden, ob das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Nachdem bereits ein vollständiger Schriftenwechsel durchgeführt worden und eine Rückweisung in niemandes Interesse ist, wird darauf verzichtet. Die Gehörsverletzung wird praxisgemäss bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.