Zu den übrigen Vorbringen, fehlende Baureife infolge Gestaltungsplanpflicht sowie ebenfalls fehlende Anrechnung der Vorleistungen und des Beitrags an die Südwestumfahrung, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Sie macht Ausführungen zur Mehrwertschätzung des kantonalen Steueramts (kStA). Sie hält diese für nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sie an dieser festhalte. Damit werden die Anrechnungsbegehren stillschweigend und ohne Begründung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin war gezwungen, Beschwerde zu erheben, um Klarheit über die Abzugsfähigkeit der Vorleistungen, des Strassenbeitrags und der künftigen Kosten eines Gestaltungsplanverfahrens zu erhalten.