Im Einspracheentscheid wird der Inhalt der massgebenden Bestimmungen zur Mehrwertabgabe (§§ 28a ff. BauG) zwar dargelegt, auf den Vorhalt der fehlenden Bemessungsgrundlage aber nicht eingegangen. Bei Erlass des Einspracheentscheids am 13. Januar 2021 waren die kantonalen Bestimmungen bereits gut 3.5 Jahre in Kraft (seit Mai 2017). Die Beschwerdegegnerin ging offensichtlich von einer genügenden gesetzlichen Grundlage zur Erhebung der Mehrwertabgabe aus. Das ergab sich aus dem Entscheid, auch wenn es nicht ausdrücklich festgehalten wurde. Insofern war klar, von welcher Überlegung sich die Beschwerdegegnerin hatte leiten lassen. -7-