In der Ein- sprache-Replik vom 7. August 2020 argumentiert sie sodann, aufgrund der bestehenden Gestaltungsplanpflicht für die Parzelle aaa sei das Grundstück nicht baureif, weshalb keine Mehrwertabgabe zu erheben sei. Zudem seien weder die von der Einsprecherin erbrachten Vorleistungen noch der Beitrag der Rechtsvorgängerin an die Südwestumfahrung R. bei der Berechnung des Mehrwerts berücksichtigt worden (Einsprache-Replik S. 5 und 7 f.).