3.4. In der Einsprache vom 14. April 2020 (S. 12) rügte die Beschwerdeführerin u.a., die Bestimmungen von §§ 28a ff. BauG genügten den Anforderungen an ein Gesetz zur Erhebung von Kausalabgaben nicht; es fehle an einer Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Mehrwertabgabe. In der Ein- sprache-Replik vom 7. August 2020 argumentiert sie sodann, aufgrund der bestehenden Gestaltungsplanpflicht für die Parzelle aaa sei das Grundstück nicht baureif, weshalb keine Mehrwertabgabe zu erheben sei.