3.2. Der Vorhalt der Gehörsverletzung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2021 seien alle gerügten Punkte abgehandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, ihre Beschwerde in rechtsgenüglicher Weise zu verfassen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Sie sei nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen zu äussern (Vernehmlassung S. 5, Duplik S. 3, Protokoll S. 5). Der Kanton verweist auf die einlässlichen Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage in der Einspracheantwort vom 19. Mai 2020 (Vernehmlassung RA BVU, S. 2).