3. 3.1. Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe mehrfach das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit mehreren Vorbringen der Einsprache und der Einsprache-Replik nicht auseinandergesetzt habe. Infolge der mehrfachen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegnerin seien die Verfahrenskosten inklusive Parteikostenersatz aufzuerlegen. Es werde dem Gericht überlassen, ob es das Verfahren mit der Aufhebung des Einspracheentscheids an die Vorinstanz zurückweisen oder selber entscheiden wolle (Beschwerde S. 6, Replik S. 4).