1.4. Der Regierungsrat wurde dem gesetzlichen Auftrag (§ 28b Abs. 4 BauG) folgend zum Verfahren beigeladen (B.2.). Er wird durch das BVU bzw. dessen Rechtsabteilung vertreten (gemäss Ermächtigung in § 16a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113] vom 10. April 2013). 1.5. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. -5- 2. Strittig ist vorliegend, ob für die Umzonungen bei der Parzelle aaa im Rahmen der Teilrevision Nutzungsplanung 'XY' 2016/18 eine Mehrwertabgabe geschuldet ist.