In Verfahren betreffend Mehrwertabgaben ist der Regierungsrat zum Verfahren beizuladen (§ 28b Abs. 4 BauG). 1.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 13. Januar 2021 betrifft Mehrwertabgaben (A.3.). Das SKE ist daher zur Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. 1.3. Die A. AG ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids, mit dem sie zur Leistung von Mehrwertabgaben verpflichtet wird, ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). Ihr Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt.