B.5. Der Vertreter der Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 14. Juni 2021. Der Neufassung der Anträge stimmte er ausdrücklich zu und hielt im Übrigen an den Beschwerdeanträgen fest. Die Replik wurde dem Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie der RA BVU am 16. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. Letztere verzichtete auf eine weitere Eingabe. Ersterer reichte innert erstreckter Frist am 12. Juli 2021 eine Duplik ein, die der -4- Gegenseite und der RA BVU am 13. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.