'Die Mehrwertabgabe für die Einzonung / der Einzonung gleichgestellten Umzonung des Grundstücks aaa wird auf Fr. 360'250.— festgesetzt (0.2 x Fr. 1'801'250.-- [Mehrwert]). Vom Mehrwert können die effektiven Kosten einer allfällig notwendigen Altlastenbeseitigung (ohne Ohnehinkosten) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe abgezogen werden.' 2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 11. Februar 2021 abzuweisen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."