"1. Ziffer 1 des Einspracheentscheids sei wie folgt neu zu formulieren: 'Die Mehrwertabgabe für die Einzonung / der Einzonung gleichgestellten Umzonung des Grundstücks aaa wird auf Fr. 360'250.— festgesetzt (0,2 x Fr. 1'801'250.— [Mehrwert]). Die effektiven Kosten für eine allfällig notwendige Altlastenbeseitigung sind vom Mehrwert abzuziehen und führen zu einer entsprechenden Herabsetzung der Mehrwertabgabe.' 2. Im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge."