B.2. Das SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte die A. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Schreiben SKE vom 17. Februar 2021). Am 25. Februar 2021, nach Eingang der Zahlung, ersuchte das Gericht die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um eine Stellungnahme. Gleichentags lud es den -3- Regierungsrat als Vertreter des Kantons Aargau zum Verfahren bei und forderte ihn ebenfalls zur Vernehmlassung auf. B.3. Für den Regierungsrat antwortete die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (RA BVU) mit Eingabe vom 19. März 2021. Sie beantragt: