A.2. Mit Verfügung vom 11. März 2020 auferlegte der Gemeinderat der A. AG Mehrwertabgaben von Fr. 361'200.00 für die der Einzonung gleichgestellten Umzonungen der Freihalte- und Naturschutzzonenanteile der Parzelle aaa. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt T. beauftragt, das gesetzliche Grundpfandrecht für die Abgabeforderung einzutragen. A.3. Die Grundeigentümerin erhob am 14. April 2020 Einsprache gegen die Abgabeverfügung. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 reduzierte der Gemeinderat Q. die Forderung auf Fr. 360'250.00 und beauftragte das Grundbuchamt T., "diese Baupflicht" im Grundbuch anzumerken. Im Übrigen wies er die Einsprache ab.