Die Gemeinden erhielten bis zum Inkrafttreten des heutigen VRPG am 1. Januar 2009 nach der damals geltenden Gerichtspraxis keinen Parteikostenersatz (vgl. z.B. AGVE 2000 S. 383 ff.). Bei der Revision des VRPG hätte diese Praxis ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Das hat das Parlament aber abgelehnt (Grossratsprotokoll vom 4. Dezember 2007 Art. 1451, S. 3024). Seither ist die öffentliche Hand im Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich Parteikostenersatz den Privaten gleichgestellt (vgl. den Verwaltungsgerichtsentscheid in AGVE 2009 S. 290 f.). Die Beschwerdeführerin hat daher der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen.