8.2.2. An der Verhandlung vom 21. Juni 2023 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe von vornherein keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Gemeinden hätten praxisgemäss - 23 - nur dann einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten, sofern sie private Interessen verträten (Protokoll, S. 12).