Diese Begründung für die Kostenüberschreitung wurde anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2023 von den Gemeindevertretern nochmals bestätigt. Daraufhin entgegnete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, unerwartetes Felsvorkommen könne es im Kanton Aargau nicht geben. Vielmehr sei es üblich, dass bei Bauvorhaben wie dem vorliegenden geologische Gutachten erstellt würden. Dies habe die C. AG offenbar unterlassen. Die C. AG habe somit die Überschreitung ihres Honorars durch einen eigenen Fehler verursacht (vgl. Protokoll, S. 11).