Bei erheblichen Abweichungen vom ursprünglich festgesetzten Beitragsplan ist unter Umständen eine Anpassung des Beitragsplans erforderlich, etwa wenn bei einer grösseren Änderung des Bauvorhabens die Beitragspflicht einzelner Grundeigentümer entfällt (Baugesetzkommentar, a.a.O, § 35 BauG, N 6).