Der Inhalt des Beitragsplans wird in § 9 RFE definiert. Gestützt darauf enthält er unter anderem einen Voranschlag über die Erstellungskosten, bestimmt den Perimeter und den Kostenanteil des Gemeinwesens, setzt die Grundsätze der Verlegung fest, enthält einen Kostenverteiler und eine Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge.