6. 6.1. Gemäss § 34 Abs. 3 BauG wird die Erhebung von Beiträgen von den Gemeinden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen. Der Gemeinderat bestimmt die Beitragspflichtigen und deren einzelne Beiträge an die Grob- und Feinerschliessung in einem Beitragsplan. Dieser wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 1 und 2 BauG). Der Inhalt des Beitragsplans wird in § 9 RFE definiert.