Im Weiteren müsse der Beitragsplan angepasst und neu aufgelegt werden, wenn die definitiven Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen vom Voranschlag abweichen würden. Im Rahmen der Lesungen in der Kommission und im Grossen Rat war dann die Frage der Abweichung der definitiven Kosten vom Voranschlag kein Thema mehr. Die Materialien zum BauG vom 19. Januar 1993 geben daher keinen Aufschluss darüber, wie bei Kostenüberschreitungen vorzugehen ist.