5.5. § 35 BauG enthält keine entsprechende Regelung mehr. In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 wird auf S. 24 zum Beitragsplanverfahren ausgeführt, dass neben den Sondervorteilen der einzelnen Grundstücke die Kosten (gemäss Voranschlag) und der allfällige Kostenanteil der Gemeinde die Berechnungsfaktoren für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe seien. Im Weiteren müsse der Beitragsplan angepasst und neu aufgelegt werden, wenn die definitiven Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen vom Voranschlag abweichen würden.