Das in Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG vorgesehene Erfordernis des besonderen Berührtseins schliesst denjenigen von der Beschwerde aus, der lediglich ein allgemeines Interesse ohne persönliche Betroffenheit an der Beschwerdeführung hat (BGE 133 II 249, Erw. 1.3.1.). Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Bezahlung von Steuern nicht stärker betroffen als andere Steuerzahler und daher nicht befugt, diesbezüglich Beschwerde zu führen. Weiter ist festzuhalten, dass dies ohnehin nicht Gegenstand eines Beitragsverfahrens sein kann. - 19 -