Zur Rüge in Bezug auf die Abwälzung der Kosten auf den Steuerzahler kann festgehalten werden, dass gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids erforderlich ist. Die Bestimmung ist grundsätzlich deckungsgleich mit der bundesrechtlichen Beschwerdebefugnis gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zum VRPG an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, S. 55). Das in Art. 89 Abs. 1 lit.