Deswegen fällt auch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen ausser Betracht (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.). 5.3.2. Zu den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Gemeinderat ist festzuhalten, dass Mängel einer Verfügung nur im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege geltend gemacht werden können. Die Staatshaftung ist subsidiär gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für die kantonale Verwaltungsrechtspflege gilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2130).