5.3. 5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Beitragsbeschwerden um Individualrechtsschutzmittel handelt. Allfällige Gutheissungen gelten grundsätzlich denn auch nur für die betreffenden Rechtssuchenden (SKEE 4- BE.2015.1 vom 9. Dezember 2015, Erw. 3.2.4.). Das Spezialverwaltungsgericht ist weder die den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Allfällige Erkenntnisse können und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere unstrittig gebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden. Deswegen fällt auch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen ausser Betracht (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE]