Damit ist erstellt, dass die Akten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt wurden und ihm somit vor Erlass des Einspracheentscheids die beantragte Akteneinsicht gewährt wurde. Dass in den vorhandenen Akten die von der Beschwerdeführerin erhoffte Information über die Gründe für die Honorarüberschreitung der C. AG nicht ersichtlich war, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.