spräch mit dem Rechtsvertreter in den Räumlichkeiten der Gemeinde stattgefunden. Nachdem dieser aufgrund eines Missverständnisses das Gespräch vorzeitig beendet habe, hätten ihm die Vertreter der Gemeinde angeboten, ein weiteres Gespräch in seinen Büroräumlichkeiten durchzuführen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab an, anlässlich dieses zweiten Gesprächs habe er erneut Akteneinsicht beantragt, um die Gründe für die Honorarüberschreitung der C. AG herauszufinden. Die Gemeinde habe ihm die Akten daraufhin zugeschickt, aus den Akten sei jedoch keinerlei Begründung für die Honorarüberschreitung der C. AG hervorgegangen (Protokoll, S. 8).