Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1021 f. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3).