2.4 und 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 Erw. 4.3). Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 388 Erw. 3.2). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Auch bei grossen Aktenmengen besteht kein Anspruch auf elektronische Aufbereitung (BGE 144 II 427, Erw. 3.2.3.).