4.4. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag (BGE 1C_441/2015 vom 18. November 2015 Erw. 2.4 und 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 Erw.