Dies gelte umso mehr, wenn die Akten dem Anwalt nicht zugestellt würden, sondern ein Termin auf Voranmeldung erst während der Einsprachefrist angesetzt werde. Das Verfahren sei aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an den Gemeinderat zurückzuweisen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Beschwerdeführerin sei eingeladen worden, ihr Akteneinsichtsrecht auf der Gemeindekanzlei wahrzunehmen. Davon habe diese jedoch keinen Gebrauch gemacht.